Stadtkirchenrat

Stadtkirchenrat

Der Stadtkirchenrat ist verantwortlich für alle Leitungsaufgaben, die nicht der Stadtsynode, dem Dekan oder dem Schuldekan vorbehalten sind. Er bereitet Beschlussempfehlungen für die Stadtsynode sowie  deren Sitzungen vor und führt deren Beschlüsse aus. Er verwaltet das Vermögen der Bezirksgemeinde Mannheim, ist für die Dienstverhältnisse von Mitarbeitenden zuständig und schlichtet bei Zwistigkeiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer kirchlicher Organe fallen. Der SKR besteht aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern, wobei auch hier die Mitglieder mehrheitlich Ehrenamtliche sein sollen.

In der aktuellen Legislaturperiode besteht der SKR aus zehn ehrenamtlichen und acht hauptberuflichen stimmberechtigten Mitgliedern,  die diesem Gremium Kraft ihres Amtes oder durch Wahl angehören. Weitere Personen können als beratende Mitglieder in den Stadtkirchenrat berufen werden. Die Amtszeit des Stadtkirchenrats, der in der Regel zehn Mal pro Jahr zu einer Sitzung unter Leitung des Dekans tagt, beträgt sechs Jahre.

Die Aufgaben des Stadtkirchenrates sind insbesondere
(Auszug aus der Geschäftsordnung der Evangelischen Kirche in Mannheim):

  • die Tagungen der Stadtsynode vorzubereiten, den Rechenschaftsbericht vorzulegen und die Entschließungen der Stadtsynode auszuführen;

  • in eiligen Fällen Aufgaben der Stadtsynode zwischen den Synodaltagungen wahrzunehmen. Die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind der Stadtsynode bei ihrer nächsten Tagung bekannt zu geben;

  • Synodale nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in die Stadtsynode zu berufen;

  • über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und örtliche Abgrenzung der Pfarrgemeinden des Kirchenbezirks nach Maßgabe von Artikel 15 Abs. 1 GO zu entscheiden;

  • im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung über die Errichtung neuer und die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Gemeindepfarrstellen nach Maßgabe von Artikel 15a Abs. 1 GO sowie landeskirchlicher Stellen zu entscheiden, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt;

  • über die Errichtung, Aufhebung und Zuordnung von Predigtstellen zu entscheiden;

  • über die Entlassung von Kirchenältesten aus ihrem Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

  • die Rechte und Pflichten des Kirchenbezirks nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrzunehmen;

  • Die Entscheidung über die Ernennung und Entlassung von Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 sowie die Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Angestellten ab Vergütungsgruppe E 13 TVöD sowie ab S 13 TVöD (Sozial- und Erziehungsdienst) zu treffen;

  • bei Gemeindevisitationen und bei der Visitation des Kirchenbezirks nach Maßgabe der Visitationsordnung mitzuwirken;

  • über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Ältestenkreises nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen zu entscheiden;

  • Zwistigkeiten zwischen Gemeinden, den Kirchenältesten, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer kirchlicher Organe fallen;

  • das Vermögen und die Einrichtungen des Kirchenbezirks zu verwalten;

  • den Jahresabschluss des Kirchenbezirks festzustellen;

  • bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht über die Gemeinden einschließlich ihrer Dienste und Einrichtungen mitzuwirken, soweit sie dem Stadtkirchenrat nach der Ordnung der Landeskirche übertragen ist.